Satzung des Gesamtvereins der Gießener Fünfziger-Vereinigungen
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2019
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Gesamtverein der Gießener Fünfziger-Vereinigungen".
Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Haftung des Vereins
Zweck des Vereins:
Der Gesamtverein Gießener-Fünfziger-Vereinigungen ist die Dachorganisation für alle Gießener Fünfziger-Jahrgangsvereinigungen. Er fördert die kulturellen Betätigungen in den Gießener Fünfziger-Jahrgangsvereinigungen. Hierbei soll insbesondere die Wahrnehmung des traditionellen Brauchtums, des Heimatgedankens, der Freizeitgestaltung und die soziale Verantwortung untereinander in der gegenseitigen Unterstützung aller älter werdenden Menschen in den Jahrgangsvereinigungen verwirklicht werden.
Aufgaben des Vereins:
- die Tradition der Fünfziger-Vereinigungen (seit 1868) fortzuführen, aufrecht zu erhalten, auszubauen und zu fördern,
- die neuen Damen- und Herrenjahrgangsvereinigungen zu gründen,
- die einzelnen selbstständigen Jahrgangsvereinigungen nach außen hin, gegenüber den Behörden und Ämtern gesellschaftlich zu vertreten,
- gemeinschaftliche Veranstaltungen zu organisieren,
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Gesamtvereins durchzuführen,
- die Jahrgangsvereinigungen in ihren Aktivitäten zu unterstützen,
- Freundschaft, Kameradschaft, soziale Verantwortung, Geselligkeit, Frohsinn und Heiterkeit in der Gemeinschaft aller Fünfziger-Vereinigungen zu pflegen,
- verdiente Mitglieder einzelner Vereinigungen gemäß der Ehrenordnung auszuzeichnen,
- jährlich die Gießener Fünfziger-Nachrichten mit Informationen des Gesamtvereins und Berichten aus den einzelnen Vereinigungen zu erstellen.
Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Haftung:
Die Haftung des Gesamtvereines der Gießener Fünfziger-Vereinigungen im Sinne des §1 dieser Satzung ist auf dessen Vereinsvermögen beschränkt, sofern die Haftung weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft - Datenschutz
a) Mitglieder des Gesamtvereins sind die zur Zeit bestehenden Gießener Damen- und Herren-Fünfziger-Vereinigungen.
Die Mitgliedschaft neuer Jahrgangsvereinigungen wird durch die Gründungsversammlung beantragt und bestätigt.
b) Datenschutz Pflichtangaben: Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (= BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (= DSGVO) per elektronischer Datenverarbeitung (= EDV) für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und die Wohnsitzadresse.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne dieses Einverständnis eine Aufnahme in den Verein nicht möglich ist.
c) Freiwillige Angaben: Die zusätzlich erhobenen Angaben, wie Geburtsname, Telefon, E-Mail-Adresse und Bankverbindung sind f r e i w i l l i g e A n g a b e n . Gibt die Antragsperson bzw. das künftige Mitglied diese Daten an, erklärt sie/es sich zugleich auch mit deren Verwendung zu vereinsinternen Zwecken einverstanden.
– Sie kann diese Angaben jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand widerrufen.
d) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen des Vereins, einschließlich der Teilnahme an Veranstaltungen des Gesamtvereins der Gießener 50er-Vereinigungen sowie die Veröffentlichung in den 50er-Nachrichten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jede Mitgliedsvereinigung hat das Recht, durch Delegierte an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Jede Mitgliedsvereinigung hat zwei Stimmen und kann zwei Delegierte entsenden. Delegierte müssen Mitglied der Vereinigung sein, die sie vertreten. Die Jahrgangsvereinigungen können auch Delegiertenlisten einreichen. Ein Delegierter kann nur eine Stimme abgeben.
Sofern eine Vereinigung keine Delegiertenliste einreicht, wird sie bei den Mitgliederversammlungen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied anwesend, kann dieses ein anwesendes Mitglied seiner Vereinigung als Delegierten benennen. Sind von einer Mitgliedsvereinigung keine Vorstandsmitglieder erschienen, wird sie durch zwei anwesende Mitglieder vertreten.
Die Mitgliedsvereinigungen haben dem Verein das Ausscheiden und die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Die Mitgliederzahlen der Jahrgangsvereinigungen sind jeweils Stand 1. Oktober eines Jahres dem Gesamtverein bis zum 30. Oktober mitzuteilen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Mitgliedsvereinigung, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Eine Mitgliedsvereinigung kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie zwei Jahre hintereinander trotz schriftlicher Aufforderung die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder die Zahl seiner Mitglieder nicht mitteilt. Wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, kann eine Streichung von der Mitgliederliste auch erfolgen, wenn eine Mitgliedsvereinigung mit der Zahlung des Beitrages für mehr als zwei Jahre in Verzug ist. Die Streichung wird sofort wirksam. Die gestrichene Mitgliedsvereinigung hat das Recht, in der nächsten Mitgliederversammlung die Rückgängigmachung der Streichung zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Mitgliedsvereinigung kann aus dem Gesamtverein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Gesamtvereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der betroffenen Mitgliedsvereinigung rechtliches Gehör zu gewähren.
III. Organe und Ämter
§ 6 Wählbare Personen, Amtsbezeichnungen
In die im III. Abschnitt erwähnten Ämter können nur Personen gewählt werden, die einer Mitgliedsvereinigung angehören. Abwesende Personen können nur gewählt werden, wenn sie die Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes schriftlich dem Vorstand mitgeteilt haben.
Weibliche Personen führen die weibliche Form der Amtsbezeichnungen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- einem/r ersten Vorsitzenden,
- einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, zuständig für den Bereich Damenvereinigungen,
- einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, zuständig für den Bereich Herrenvereinigungen,
- einem/r Schatzmeister/in und einem/r Stellvertreter/in,
- einem/r Schriftführer/in und einem/r Stellvertreter/in.
Die Mitgliederversammlung wählt außerdem Beisitzer/innen. Der Vorstand und die Beisitzer sind gleich stimmberechtigt.
Für folgende Bereiche sollten Beisitzer gewählt werden:
- Beisitzer/in Veranstaltungen,
- Beisitzer/in Öffentlichkeitsarbeit,
- Beisitzer/in Internetpräsentation,
- Beisitzer/in Seniorenarbeit,
- Beisitzer/in Fünfziger-Nachrichten,
- Beisitzer/in Archiv.
Es können mehrere Vorstands- bzw. Beisitzerfunktionen von einer Person besetzt werden.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der in Satz 1 Genannten, darunter mindestens dem/der 1. Vorsitzenden oder einem/r stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Im Zahlungsverkehr sind die gewählten Kassiererinnen/Kassierer je einzeln sowie die/der 1. Vorsitzende einzeln berechtigt, erforderliche Zahlungen und/oder Überweisungen sowie Barverfügungen aus dem Vereinsvermögen durchzuführen.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als fünfzig Prozent der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet über die laufenden Geschäfte mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
Die Amtszeit des Vorstandes und der Beisitzer beträgt drei Jahre. Der Vorstand und die Beisitzer bleiben jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er kann auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedsvereinigungen durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar eines Jahres und endet mit dem 31. Dezember des Jahres.
Scheidet während der Wahlzeit ein Mitglied des Vorstandes aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzperson berufen. Sofern nicht mindestens drei gewählte Mitglieder des Vorstandes im Amt bleiben, ist eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder und Beisitzer/innen ist möglich.
§ 9 Kassenprüfer
Es werden zwei Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und keine Beisitzer sein. Ihre Amtszeit beträgt ebenfalls drei Jahre. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei der ersten Wahl der Kassenprüfer ist folgendermaßen zu verfahren: Ein Kassenprüfer wird für drei Jahre gewählt. Ein Kassenprüfer wird nur für ein Jahr gewählt. Seine einmalige Wiederwahl für drei Jahre ist ebenfalls möglich.
Die Kassenprüfer haben die Jahresabrechnungen zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen. Sie sind auch berechtigt, jederzeit Prüfungen der Kasse sowie der Bücher und Belege vorzunehmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal eines Jahres statt.
Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn Mitgliedsvereinigungen schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in den Gießener Tageszeitungen erfolgen.
In der Mitgliederversammlung wird über folgende Angelegenheiten entschieden.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Erhebung von Beiträgen und Festsetzung der Höhe der Beiträge,
- Satzungsänderungen,
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Ausschluss von Mitgliedsvereinigungen,
- Auflösung des Vereins.
In der Mitgliedsversammlung soll Gelegenheit gegeben werden, die Arbeit des Gesamtvereins und der einzelnen Jahrgangsvereinigungen darzustellen und zu besprechen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/r stellvertretenden. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Für die Vorstandswahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, von der Mitgliederversammlung zu benennen.
Die Mitgliederversammlung ist - sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde - unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten jederzeit beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Auf Antrag von mindestens 10% der erschienenen Delegierten muss die Abstimmung schriftlich und geheim durchgeführt werden. Steht bei einer Wahl mehr als ein Kandidat zur Wahl, ist sie stets schriftlich durchzuführen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 11 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das die dort gefassten Beschlüsse enthalten muss. Es soll auch den Ort und die Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten. Der Versammlungsleiter und der/die von ihm zu bestimmende Protokollführer/in haben das Protokoll zu unterzeichnen.
IV. Auflösung des Vereins
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliedsvereinigungen haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie können auch im Falle der Auflösung oder des Ausscheidens keine Rechte geltend machen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universitätsstadt Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
V. Übergangsvorschrift
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 25. Februar 2011 in Kraft getreten und wurde durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.10.2017, sowie nochmals durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 22.06.2018 und 22.02.2019 geändert.